🏠 Immobilien & Steuern in Spanien

📅 Zuletzt aktualisiert: 22.08.2026   ·   📖 Lesezeit: ca. 14Minuten

🧭 Immobilien & Steuern – Überblick

Eine Immobilie in Spanien kann verschiedene Steuerpflichten auslösen. Welche Regeln gelten, hängt insbesondere davon ab, ob der Eigentümer in Spanien steuerlich ansässig ist, wie die Immobilie genutzt wird und ob sie verkauft wird.

Zu unterscheiden sind beispielsweise:

⚠️ Es gibt nicht „die eine Immobiliensteuer“

Je nach Situation können Einkommensteuer, Nichtresidentensteuer, kommunale IBI, Plusvalía Municipal und weitere Steuern oder Informationspflichten eine Rolle spielen.

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👤 Resident oder Nichtresident?

Für die steuerliche Behandlung einer spanischen Immobilie ist zunächst zu klären, ob der Eigentümer in Spanien steuerlich ansässig ist.

🇪🇸 Steuerresident in Spanien

Ein spanischer Steuerresident unterliegt grundsätzlich der spanischen Einkommensteuer IRPF auf sein weltweites Einkommen.

🌍 Nichtresident

Wer in Spanien nicht steuerlich ansässig ist, aber eine Immobilie in Spanien besitzt, kann wegen dieser Immobilie der spanischen Impuesto sobre la Renta de no Residentes – IRNR unterliegen.

Hierfür wird insbesondere das Modelo 210 verwendet.

⚠️ NIE, Padrón und Steuerresidenz nicht verwechseln

Eine NIE oder das Empadronamiento entscheidet für sich allein nicht über die steuerliche Ansässigkeit.

🏠 Steuerresidenz & 183-Tage-Regel

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🏡 Die eigene Hauptwohnung in Spanien

Für eine Immobilie, die beim Steuerpflichtigen als vivienda habitual, also als steuerliche Hauptwohnung gilt, wird im Rahmen der IRPF grundsätzlich keine fiktive Immobilienrente nach dem System der imputación de rentas inmobiliarias angesetzt.

💡 Hauptwohnung

Die bloße Tatsache, dass man im eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung lebt, führt bei einer anerkannten Hauptwohnung nicht zu einer fiktiven Mieteinnahme in der IRPF.

Nach den Regeln der Agencia Tributaria können unter bestimmten Voraussetzungen auch bis zu zwei gemeinsam mit der Hauptwohnung erworbene Garagenstellplätze zur Hauptwohnung gehören.

⚠️ Trotzdem können andere Abgaben anfallen

Die Befreiung von der Immobilien-Einkommenszurechnung bedeutet nicht, dass eine Hauptwohnung generell steuerfrei ist.

Insbesondere die kommunale IBI kann weiterhin anfallen.

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🏖️ Zweitwohnung & selbst genutzte Immobilie

Besitzt ein spanischer Steuerresident zusätzlich zur Hauptwohnung eine weitere Immobilie, die weder vermietet noch einer wirtschaftlichen Tätigkeit zugeordnet ist, kann die sogenannte imputación de rentas inmobiliarias relevant werden.

Das kann beispielsweise betreffen:

⚠️ Es muss kein tatsächlicher Mietgewinn entstehen

Die spanische IRPF kann für bestimmte zur eigenen Verfügung stehende Immobilien ein rechnerisches Einkommen ansetzen, obwohl tatsächlich keine Miete gezahlt wird.

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💶 Imputación de rentas – fiktives Immobilieneinkommen

Bei bestimmten nicht vermieteten Immobilien wird für die IRPF ein rechnerischer Betrag als Immobilienertrag zugerechnet.

Für das Steuerjahr 2025 nennt die Agencia Tributaria grundsätzlich:

Für 2025 gilt der Satz von 1,1 % insbesondere bei Immobilien, deren Katasterwert aufgrund eines allgemeinen kollektiven Bewertungsverfahrens überarbeitet, geändert oder festgestellt wurde, wenn dieser Wert ab dem 1. Januar 2012 wirksam wurde.

⚠️ Prozentsatz für das jeweilige Steuerjahr prüfen

Die gesetzlichen Voraussetzungen wurden in der Vergangenheit geändert. Deshalb sollte für jede Steuererklärung die aktuelle Regelung des betreffenden Steuerjahres geprüft werden.

Stand eine Immobilie nur während eines Teils des Jahres zur eigenen Verfügung, wird die Zurechnung grundsätzlich zeitanteilig berechnet.

Bei mehreren Eigentümern wird der Betrag grundsätzlich entsprechend dem jeweiligen Eigentumsanteil zugerechnet.

💡 Keine Kosten abziehbar

Von der auf diese Weise berechneten fiktiven Immobilienrente können grundsätzlich keine tatsächlichen Aufwendungen abgezogen werden.

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🔑 Vermietung einer Immobilie in Spanien

Wird eine Immobilie vermietet, entstehen grundsätzlich tatsächliche Einkünfte aus der Immobilie.

Bei einem spanischen Steuerresidenten werden entsprechende Einkünfte grundsätzlich im Rahmen der IRPF berücksichtigt.

Für die steuerliche Berechnung können je nach Situation bestimmte mit der Vermietung zusammenhängende Aufwendungen berücksichtigt werden.

⚠️ Vermietung und Eigennutzung zeitlich trennen

Wird eine Immobilie beispielsweise nur sechs Monate vermietet und steht sie während des übrigen Jahres selbst zur Verfügung, können für die verschiedenen Zeiträume unterschiedliche steuerliche Regeln gelten.
⚠️ Ferienvermietung kann zusätzliche Pflichten auslösen

Neben dem Steuerrecht können bei touristischer Vermietung Registrierungs-, Melde- und sonstige tourismusrechtliche Vorschriften gelten.

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🇩🇪 Immobilie in Deutschland bei Wohnsitz in Spanien

Eine deutsche Immobilie verschwindet steuerlich nicht, nur weil ihr Eigentümer nach Spanien umzieht.

Ist der Eigentümer in Spanien steuerlich ansässig, unterliegt er grundsätzlich mit seinem Welteinkommen der spanischen IRPF.

Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–Spanien enthält jedoch besondere Regeln für Immobilien.

🔑 Vermietete Immobilie in Deutschland

Einkünfte aus einer in Deutschland gelegenen Immobilie dürfen nach Artikel 6 DBA auch in Deutschland besteuert werden.

Spanien berücksichtigt diese Einkünfte bei einem dortigen Steuerresidenten nach seinen Vorschriften. Für die nach dem DBA zulässige deutsche Steuer ist grundsätzlich die spanische Regelung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu beachten.

💰 Verkauf einer deutschen Immobilie

Auch ein Gewinn aus der Veräußerung einer in Deutschland gelegenen Immobilie kann nach Artikel 13 DBA in Deutschland besteuert werden.

Gleichzeitig ist bei einem spanischen Steuerresidenten die spanische steuerliche Behandlung zu prüfen.

💡 Wichtig

Eine deutsche Immobilie bei spanischer Steuerresidenz kann damit steuerliche Pflichten in beiden Staaten auslösen.

Das DBA soll verhindern, dass daraus eine endgültige Doppelbesteuerung entsteht.

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🇩🇪🇪🇸 Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–Spanien

Für Immobilien ist insbesondere Artikel 6 des Doppelbesteuerungsabkommens wichtig.

Grundsätzlich darf der Staat, in dem sich die Immobilie befindet, Einkünfte aus dieser Immobilie besteuern.

Für Veräußerungsgewinne aus Immobilien enthält Artikel 13 eine entsprechende Regelung.

⚠️ „Deutschland darf besteuern“ bedeutet nicht automatisch „Spanien interessiert es nicht“

Ist der Eigentümer in Spanien steuerlich ansässig, muss zusätzlich die spanische IRPF und die DBA-Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung geprüft werden.

Die Agencia Tributaria weist für in Spanien ansässige Personen mit deutschen Immobilieneinkünften ausdrücklich darauf hin, dass solche Einkünfte grundsätzlich in beiden Staaten steuerlich relevant sein können und in Spanien eine Anrechnung der deutschen Steuer im Rahmen der geltenden Voraussetzungen möglich ist.

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💰 Verkauf einer Immobilie

Beim Verkauf einer Immobilie können mehrere steuerliche Folgen gleichzeitig entstehen.

Dazu können insbesondere gehören:

⚠️ Verkaufspreis ist nicht gleich steuerpflichtiger Gewinn

Für die Berechnung des steuerlichen Veräußerungsgewinns werden nach den gesetzlichen Regeln Erwerbs- und Veräußerungswerte sowie bestimmte damit zusammenhängende Kosten berücksichtigt.

Je nach persönlicher Situation können außerdem besondere Steuerbefreiungen oder Vergünstigungen in Betracht kommen.

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📈 Veräußerungsgewinn

Bei einem spanischen Steuerresidenten kann der Gewinn aus dem Verkauf einer Immobilie einen steuerpflichtigen Vermögensgewinn in der IRPF darstellen.

Vereinfacht wird dabei nicht einfach der gesamte Verkaufspreis besteuert.

Entscheidend ist grundsätzlich die Differenz zwischen dem nach den gesetzlichen Regeln bestimmten Veräußerungswert und dem entsprechenden Erwerbswert.

💡 Deshalb Belege aufbewahren

Kaufvertrag,
Notar- und Registerkosten,
Steuerbelege,
Rechnungen bestimmter Investitionen und Verbesserungen,
Makler- und Verkaufskosten

können für die spätere steuerliche Berechnung wichtig sein.
⚠️ Reparatur und wertsteigernde Investition sind steuerlich nicht automatisch dasselbe

Nicht jede Ausgabe während der Besitzzeit erhöht automatisch den steuerlichen Erwerbswert.

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🏛️ Plusvalía Municipal

Neben einer möglichen Einkommensteuer kann beim Verkauf beziehungsweise bei bestimmten Eigentumsübertragungen einer städtischen Immobilie eine kommunale Steuer relevant sein.

Sie wird üblicherweise als Plusvalía Municipal bezeichnet. Die offizielle Bezeichnung lautet:

Impuesto sobre el Incremento de Valor de los Terrenos de Naturaleza Urbana – IIVTNU.

Dabei geht es um den Wertzuwachs des städtischen Grund und Bodens, nicht schlicht um denselben steuerlichen Gewinn, der bei der Einkommensteuer berechnet wird.

⚠️ Zwei verschiedene Steuern

IRPF auf einen Veräußerungsgewinn und Plusvalía Municipal sind zwei unterschiedliche steuerliche Vorgänge.

Die konkrete Berechnung und Abwicklung erfolgt nach den gesetzlichen Vorgaben und der zuständigen Gemeinde.

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🧾 IBI – kommunale Immobiliensteuer

Die Impuesto sobre Bienes Inmuebles – IBI ist eine kommunale Immobiliensteuer.

Sie wird von der zuständigen Gemeinde erhoben und knüpft an Immobilien beziehungsweise bestimmte Rechte daran an.

Die Höhe hängt unter anderem vom Katasterwert und dem von der jeweiligen Gemeinde anzuwendenden Steuersatz ab.

💡 IBI nicht mit IRPF verwechseln

Auch wenn für die eigene Hauptwohnung keine imputación de rentas inmobiliarias anfällt, kann selbstverständlich weiterhin IBI zu zahlen sein.
⚠️ Bei einem Immobilienkauf kontrollieren

Nach dem Eigentumswechsel sollte geprüft werden, ob die Zahlungs- und Zustellungsdaten bei der zuständigen Gemeinde korrekt hinterlegt sind.

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📋 Deutsche Immobilie & Modelo 720

Ist eine Person in Spanien steuerlich ansässig und besitzt weiterhin Immobilien außerhalb Spaniens, kann zusätzlich die Informationspflicht des Modelo 720 relevant sein.

Immobilien und bestimmte Rechte an Immobilien im Ausland bilden dabei einen eigenen Informationsblock.

⚠️ Modelo 720 ist keine Immobiliensteuer

Das Modelo 720 ist eine Informationsmeldung. Die steuerliche Behandlung von Mieteinnahmen oder Veräußerungsgewinnen wird davon getrennt geprüft.

📋 Modelo 720 & 721 – Auslandsvermögen

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📄 Modelo 210 für Nichtresidenten

Wer nicht in Spanien steuerlich ansässig ist, aber eine Immobilie in Spanien besitzt, kann der spanischen Nichtresidentensteuer IRNR unterliegen.

Für entsprechende Steuererklärungen wird insbesondere das Modelo 210 verwendet.

Relevant kann es beispielsweise sein bei:

⚠️ Seit 2026 geänderte Abgabefristen beachten

Mit der Orden HAC/623/2026 wurden bestimmte Fristen des Modelo 210 geändert.

Für die fiktiven Immobilienerträge des Jahres 2026 beginnt die neue Abgabefrist am 1. April 2027 und endet am 31. Dezember 2027.

Für die fiktiven Immobilienerträge des Jahres 2025 bleibt dagegen die bisherige Frist vom 1. Januar bis 31. Dezember 2026 bestehen.

Für steuerpflichtige Einkünfte aus der Vermietung wurden die Abgaberegeln ebenfalls geändert. Nach der aktuellen Regelung werden entsprechende Steuererklärungen mit zu zahlendem Betrag grundsätzlich in den ersten zwanzig Kalendertagen des April des auf das Entstehungsjahr folgenden Jahres eingereicht.

💡 Deshalb alte Internetanleitungen vorsichtig verwenden

Gerade beim Modelo 210 können ältere Ratgeber noch Fristen nennen, die für neuere Steuerjahre nicht mehr gelten.

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🛒 Steuern beim Immobilienkauf

Auch beim Erwerb einer Immobilie in Spanien fallen Steuern und Nebenkosten an.

Welche Steuer anfällt, hängt unter anderem davon ab, ob eine gebrauchte Immobilie oder ein steuerlich entsprechend behandelter Neubau erworben wird.

Da Kaufsteuern, Notar, Grundbuch, rechtliche Prüfung und weitere Kaufnebenkosten ein umfangreiches eigenes Thema sind, behandeln wir sie in unserem separaten Kaufratgeber.

🏠 Immobilie in Spanien kaufen – kompletter Ratgeber

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📂 Welche Unterlagen sollte ich aufbewahren?

💡 Kaufunterlagen langfristig aufbewahren

Viele Belege werden möglicherweise erst Jahre später beim Verkauf der Immobilie für die Berechnung des steuerlichen Gewinns benötigt.

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⚠️ Häufige Irrtümer

„Ich wohne in meinem eigenen Haus – deshalb muss ich fiktive Miete versteuern.“

Bei der steuerlich anerkannten Hauptwohnung eines IRPF-Steuerpflichtigen erfolgt grundsätzlich keine imputación de rentas inmobiliarias.


„Eine Zweitwohnung kostet steuerlich nichts, solange ich sie nicht vermiete.“

Das kann falsch sein. Für bestimmte zur eigenen Verfügung stehende Immobilien kann eine fiktive Immobilienrente angesetzt werden.


„Meine Immobilie steht in Deutschland, also muss ich sie in Spanien nicht berücksichtigen.“

Bei spanischer Steuerresidenz ist das zu pauschal. Spanien besteuert grundsätzlich das Welteinkommen. Das DBA regelt anschließend die Besteuerungsrechte und die Vermeidung der Doppelbesteuerung.


„Modelo 720 bedeutet, dass ich auf meine deutsche Immobilie zusätzlich Steuer zahlen muss.“

Nein. Modelo 720 ist eine Informationsmeldung und keine eigenständige Immobiliensteuer.


„IBI und Plusvalía sind dasselbe.“

Nein. IBI ist eine regelmäßig erhobene kommunale Immobiliensteuer. Die Plusvalía Municipal betrifft dagegen bestimmte Übertragungen städtischer Grundstücke.


„Modelo 210 betrifft alle Ausländer mit Haus in Spanien.“

Nein. Entscheidend ist insbesondere die steuerliche Nichtansässigkeit. Ein in Spanien steuerlich ansässiger Eigentümer unterliegt grundsätzlich dem IRPF-System.

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✅ Immobilien-Steuercheckliste

Der wichtigste Grundsatz

Bei Immobilien immer zuerst drei Fragen beantworten:

Wo bin ich steuerlich ansässig?
Wo liegt die Immobilie?
Wie wird sie genutzt?

Erst danach lässt sich die steuerliche Behandlung zuverlässig bestimmen.

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❓ Häufige Fragen

Muss ich mein selbst bewohntes Haus in Spanien als Einkommen versteuern?

Handelt es sich um die steuerlich anerkannte Hauptwohnung, fällt im IRPF grundsätzlich keine imputación de rentas inmobiliarias an. Andere Abgaben wie die IBI können trotzdem bestehen.


Was ist die imputación de rentas inmobiliarias?

Dabei handelt es sich um ein rechnerisch angesetztes Immobilieneinkommen für bestimmte nicht vermietete und zur eigenen Verfügung stehende Immobilien. Die Hauptwohnung ist grundsätzlich ausgenommen.


Was passiert mit meiner vermieteten Wohnung in Deutschland?

Deutschland darf Einkünfte aus einer dort gelegenen Immobilie nach dem DBA besteuern. Bei spanischer Steuerresidenz sind die Einkünfte auch für die spanische IRPF relevant; eine zulässige deutsche Steuer kann im Rahmen der spanischen Regeln zur Vermeidung der Doppelbesteuerung berücksichtigt werden.


Muss eine deutsche Immobilie im Modelo 720 angegeben werden?

Bei spanischer Steuerresidenz kann eine ausländische Immobilie unter die Informationspflicht des Modelo 720 fallen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen und Schwellenwerte erfüllt sind.


Was ist die IBI?

Die IBI ist eine kommunale Immobiliensteuer, die grundsätzlich von der jeweiligen Gemeinde erhoben wird.


Was ist die Plusvalía Municipal?

Sie ist die umgangssprachliche Bezeichnung für die kommunale Steuer auf den Wertzuwachs städtischen Grund und Bodens bei bestimmten Übertragungen.


Was ist Modelo 210?

Modelo 210 ist ein Steuerformular der spanischen Nichtresidentensteuer IRNR. Es kann insbesondere für nicht in Spanien steuerlich ansässige Personen mit spanischen Immobilieneinkünften oder Immobilien relevant sein.


Wann muss ein Nichtresident die fiktiven Immobilienerträge für 2026 erklären?

Nach der 2026 eingeführten Fristenänderung läuft die reguläre Abgabefrist für die dem Jahr 2026 zuzurechnenden fiktiven Immobilienerträge vom 1. April bis 31. Dezember 2027.

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🌐 Offizielle Quellen & weiterführende Informationen

Externe Inhalte können sich ändern. Maßgeblich sind immer die aktuellen Angaben der jeweiligen offiziellen Stelle.

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👤 Über diese Informationen

Die Inhalte auf Aktivfreunde Andalusien werden sorgfältig zusammengestellt und regelmäßig aktualisiert.

Dabei unterscheiden wir bewusst zwischen offiziellen Informationen und persönlichen Praxiserfahrungen.

🌐 Offizielle Informationen

Gesetzliche Vorgaben, Formulare und behördliche Verfahren werden – soweit möglich – anhand der zuständigen spanischen oder europäischen Stellen geprüft.
⭐ Erfahrungen aus der Praxis

Zusätzlich fließen persönliche Erfahrungen aus Behördengängen, dem Alltag in Spanien und dem Leben in Andalusien ein. Solche Hinweise können je nach Ort, Behörde oder persönlicher Situation abweichen und werden deshalb ausdrücklich als Praxiserfahrung gekennzeichnet.

Trotz sorgfältiger Recherche können sich gesetzliche Vorgaben, Zuständigkeiten oder Verfahren ändern. Maßgeblich sind immer die aktuellen Informationen der jeweils zuständigen Behörde oder Institution.

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