📅 Zuletzt aktualisiert: 22.08.2026 · 📖 Lesezeit: ca. 14Minuten
Wer in Spanien steuerlich ansässig ist und Vermögen außerhalb Spaniens besitzt, stößt früher oder später auf zwei Begriffe: Modelo 720 und Modelo 721.
Beide Formulare sind Informationsmeldungen. Sie sind keine eigenständigen Vermögensteuern.
Trotzdem können die Meldepflichten wichtig sein und sollten nicht mit der Einkommensteuererklärung verwechselt werden.
Das Modelo 720 betrifft bestimmte Vermögenswerte und Rechte außerhalb Spaniens.
Das zugrunde liegende Real Decreto 1065/2007 unterscheidet insbesondere:
Bei der erstmaligen Prüfung spielt die bekannte 50.000-Euro-Grenze eine zentrale Rolle.
Sie gilt jedoch grundsätzlich für die jeweiligen Informationsblöcke getrennt.
Dann muss nicht einfach gerechnet werden:
40.000 + 65.000 + 45.000 = 150.000 €
und daraus automatisch geschlossen werden, dass sämtliche Kategorien meldepflichtig sind.
Vielmehr wird jeder Informationsblock nach seinen eigenen Regeln geprüft.
Bei ausländischen Konten ist es besonders gefährlich, nur jedes Konto einzeln anzusehen.
Die maßgeblichen Konten werden grundsätzlich gemeinsam betrachtet.
Zusammen ergibt das:
57.000 €
Obwohl kein einzelnes Konto mehr als 50.000 € enthält, kann der Kontenblock damit die Schwelle überschreiten.
Für die Schwellenprüfung sind insbesondere maßgeblich:
Die Agencia Tributaria bestätigt ausdrücklich, dass diese beiden Werte für den Kontenblock zu berücksichtigen sind.
Auch ausländische Immobilien und Wertpapiere gehören zu den möglichen Modelo-720-Kategorien.
Bei Immobilien ist insbesondere der nach den gesetzlichen Bewertungsregeln maßgebliche Wert des konkreten Rechts relevant.
Deshalb sollte man für eine deutsche Immobilie beispielsweise aufbewahren:
Bei Wertpapieren und anderen Finanzrechten gelten wiederum eigene Bewertungsregeln zum 31. Dezember.
Nach einer ersten meldepflichtigen Erklärung muss das Modelo 720 nicht automatisch jedes Jahr erneut abgegeben werden.
Nach den aktuellen FAQ der Agencia Tributaria entsteht eine erneute Meldepflicht in einem Informationsblock insbesondere dann, wenn sich der maßgebliche Gesamtwert gegenüber dem Wert, der die letzte Erklärung ausgelöst hat, um mehr als 20.000 € erhöht.
Letzte meldeauslösende Kontensumme: 70.000 €
Später: 85.000 €
Anstieg: 15.000 €
Allein wegen dieses Wertanstiegs wäre die 20.000-Euro-Folgeschwelle noch nicht überschritten.
Steigt der entsprechende Wert dagegen beispielsweise auf 95.000 €, beträgt die Erhöhung 25.000 €.
Das Modelo 721 betrifft bestimmte virtuelle Währungen im Ausland.
Die Rechtsgrundlage befindet sich insbesondere in Art. 42 quater des Real Decreto 1065/2007.
Erfasst werden unter anderem in Spanien ansässige Personen, die bestimmte virtuelle Währungen im Ausland halten oder hinsichtlich dieser eine meldepflichtige Rechtsstellung besitzen.
Besonders wichtig ist die Verwahrung. Die gesetzliche Regel knüpft insbesondere an virtuelle Währungen an, die von Personen oder Einrichtungen verwahrt werden, die für Dritte private kryptografische Schlüssel sichern, um virtuelle Währungen zu halten, zu speichern oder zu übertragen.
Für Modelo 721 gilt ebenfalls eine zentrale 50.000-Euro-Schwelle.
Nach der Agencia Tributaria besteht grundsätzlich keine Meldepflicht, wenn die gemeinsam in Euro bewerteten Bestände der betreffenden virtuellen Währungen zum 31. Dezember insgesamt nicht mehr als 50.000 € betragen.
Wird diese Grenze überschritten, müssen grundsätzlich die betreffenden virtuellen Währungen angegeben werden.
Auch Modelo 721 muss nach einer ersten Erklärung nicht automatisch jedes Jahr erneut abgegeben werden.
Eine neue Erklärung wird grundsätzlich erforderlich, wenn der gemeinsame Wert zum 31. Dezember gegenüber dem Wert, der die letzte Erklärung ausgelöst hat, um mehr als 20.000 € steigt.
Ein sehr praktischer Sonderfall:
Euro, Dollar oder Pfund sind keine virtuellen Währungen im Sinne des Modelo 721.
Die Agencia Tributaria bestätigt ausdrücklich, dass Fiatgeld auf einem ausländischen Krypto-Exchange nicht allein deshalb in Modelo 721 gehört.
Allerdings kann je nach Kontostruktur stattdessen eine Informationspflicht nach Modelo 720 für das entsprechende ausländische Fiatkonto bestehen.
Modelo 720 und Modelo 721 werden grundsätzlich zwischen 1. Januar und 31. März des Folgejahres eingereicht.
Das bedeutet: Die Erklärung betrifft die relevanten Verhältnisse des vorhergehenden Jahres.
Zu pauschal. Beim Modelo 720 werden verschiedene Informationsblöcke getrennt betrachtet.
Falsch. Mehrere relevante ausländische Konten werden für die Schwellenprüfung grundsätzlich gemeinsam betrachtet.
Nein. Eine jährliche Wiederholung ist nicht automatisch erforderlich. Es gelten unter anderem die 20.000-Euro-Folgeregel und weitere Änderungsgründe.
Nein. Es handelt sich um Informationsmeldungen.
Falsch. Der automatische Datenaustausch und die eigene gesetzliche Informationspflicht sind unterschiedliche Systeme.
Nein. Fiatgeld ist keine virtuelle Währung im Sinne des Modelo 721.
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