📅 Zuletzt aktualisiert: 19.08.2026 · 📖 Lesezeit: ca. 15Minuten
Wer in Deutschland bereits einen Grad der Behinderung (GdB) anerkannt bekommen hat und nach Spanien zieht, stellt sich häufig die Frage:
Hier ist eine wichtige Unterscheidung notwendig.
Deutschland und Spanien verfügen über eigene Verfahren zur Feststellung einer Behinderung.
In Spanien wird der grado de discapacidad in einem eigenen Verwaltungsverfahren festgestellt.
Deutsche Bescheide und medizinische Gutachten können jedoch wichtige Unterlagen für das spanische Bewertungsverfahren sein.
Der spanische grado de discapacidad beschreibt den offiziell festgestellten Grad einer Behinderung.
Er wird in Prozent angegeben.
Das derzeitige staatliche Bewertungsverfahren wird insbesondere durch das Real Decreto 888/2022 vom 18. Oktober geregelt.
Die dort festgelegten Kriterien sollen eine einheitliche Bewertung im gesamten spanischen Staatsgebiet gewährleisten.
In Andalusien führt die Junta de Andalucía das Verfahren über die zuständigen Centros de Valoración y Orientación de Personas con Discapacidad durch.
Ein bereits in Deutschland festgestellter GdB sollte bei einem spanischen Antrag keinesfalls ignoriert werden.
Sinnvoll ist es, insbesondere folgende vorhandene Unterlagen zusammenzustellen:
Die spanische Behörde muss nachvollziehen können, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestehen und welche konkreten Auswirkungen diese auf das tägliche Leben haben.
Das Real Decreto 888/2022 verwendet ein umfassenderes Bewertungsmodell.
Berücksichtigt werden insbesondere:
Das Verfahren orientiert sich dabei an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit der Weltgesundheitsorganisation (ICF/CIF).
Zwei Menschen mit derselben medizinischen Diagnose müssen deshalb nicht zwangsläufig denselben grado de discapacidad erhalten.
Die Junta de Andalucía weist ausdrücklich darauf hin, dass medizinische und psychologische Berichte eingereicht werden sollen, wenn diese nicht im elektronischen Gesundheitssystem des andalusischen Gesundheitsdienstes vorhanden sind.
Das betrifft insbesondere Unterlagen aus:
Damit können auch medizinische Unterlagen aus Deutschland für das Verfahren relevant sein.
Bei deutschsprachigen Unterlagen kann eine spanische Übersetzung für die Bearbeitung erforderlich oder zumindest sehr hilfreich sein.
Ob für einen bestimmten Nachweis eine einfache Übersetzung genügt oder eine amtliche beziehungsweise vereidigte Übersetzung verlangt wird, sollte im konkreten Verfahren mit dem zuständigen Centro de Valoración y Orientación geklärt werden.
Wer in Andalusien wohnt, beantragt die Feststellung des grado de discapacidad bei der Junta de Andalucía.
Die eigentliche Bewertung erfolgt über die Centros de Valoración y Orientación (CVO).
Nach Angaben der Junta kann grundsätzlich eine Person mit Behinderung, die als in Andalusien wohnhaft registriert ist, die Anerkennung beantragen.
Als Nachweis der Wohnsituation kann insbesondere das Empadronamiento relevant sein.
Der Antrag kann in Andalusien grundsätzlich elektronisch oder persönlich gestellt werden.
Für das elektronische Verfahren benötigt man grundsätzlich eine elektronische Identifizierung, beispielsweise Cl@ve oder ein digitales Zertifikat.
Alternativ kann der Antrag über die vorgesehenen Registrierungsstellen eingereicht werden.
Je nach persönlicher Situation können insbesondere erforderlich sein:
Wenn die Junta bestimmte Daten selbst elektronisch abrufen darf, müssen einzelne Nachweise gegebenenfalls nicht zusätzlich eingereicht werden.
Nach Eingang des Antrags erfolgt die eigentliche Bewertung.
Die Junta de Andalucía kann dafür einen Termin bei einem Centro de Valoración y Orientación vergeben.
Nach Angaben der Junta können bei der Bewertung Fachkräfte aus verschiedenen Bereichen beteiligt sein, insbesondere:
Am Ende des Verfahrens ergeht eine förmliche Entscheidung über den festgestellten Grad der Behinderung.
Wird ein Grad von mindestens 33 % anerkannt, stellt die Junta nach ihren aktuellen Verfahrensinformationen zusätzlich die entsprechende Tarjeta acreditativa del grado de discapacidad aus.
Die Schwelle von 33 % ist im spanischen Behindertenrecht besonders bedeutsam.
Nach dem spanischen Gesetz über die Rechte von Menschen mit Behinderungen gelten Personen mit einem offiziell anerkannten grado de discapacidad von mindestens 33 % für zahlreiche gesetzliche Zwecke als Menschen mit Behinderung.
Eine entsprechende Anerkennung kann – abhängig von den jeweils zusätzlich geltenden Voraussetzungen – beispielsweise für bestimmte soziale, arbeitsrechtliche oder steuerliche Regelungen relevant sein.
Bei der spanischen Bewertung kann neben dem Gesamtgrad auch die konkrete funktionelle Situation von Bedeutung sein.
Das betrifft beispielsweise Einschränkungen bei:
Solche Feststellungen können für bestimmte weitere Rechte oder Leistungen relevant werden.
Eine besonders wichtige Unterscheidung:
Der grado de discapacidad bewertet Behinderung und ihre Auswirkungen auf Aktivitäten und gesellschaftliche Teilhabe.
Die incapacidad permanente gehört dagegen zum spanischen Sozialversicherungsrecht und betrifft insbesondere die dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Das spanische System unterscheidet dabei verschiedene Stufen.
Auch deutsche Begriffe wie GdB, MdE oder Erwerbsminderung dürfen nicht ohne weitere Prüfung mit spanischen Kategorien gleichgesetzt werden.
Auch der grado de discapacidad und die spanische situación de dependencia sind unterschiedliche Verfahren.
Dependencia betrifft insbesondere Menschen, die aufgrund von Alter, Krankheit oder Behinderung dauerhaft Unterstützung bei grundlegenden Aktivitäten des täglichen Lebens benötigen.
Dafür existiert ein eigenes Anerkennungsverfahren.
Eine Person kann deshalb beispielsweise einen anerkannten grado de discapacidad besitzen, ohne automatisch einen anerkannten Pflege- beziehungsweise Abhängigkeitsgrad zu haben.
Umgekehrt ersetzt ein Verfahren nicht automatisch das andere.
Nein. Spanien führt eine eigene Bewertung nach spanischen Kriterien durch.
Darauf sollte man sich nicht verlassen. Für viele spanische Rechte ist die nach spanischem Verfahren anerkannte Behinderung maßgeblich.
Nein. Die Junta de Andalucía sieht ausdrücklich auch medizinische Berichte aus Einrichtungen außerhalb Spaniens als mögliche Unterlagen vor.
Nein. Der grado de discapacidad und eine Sozialversicherungsrente sind unterschiedliche Rechtsfragen.
Nein. Schon im deutschen Recht handelt es sich um unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe.
Nein. Es handelt sich um unterschiedliche rechtliche Konzepte und Verfahren.
Nein. Für dependencia gibt es ein eigenes Verfahren und eigene Voraussetzungen.
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